§ 57 Registerführung und Registerbehörden
(1)Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.
(2)Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt