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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)
  3. Abschnitt 5 — Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43)

§ 38 Richtereid

(1)Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

(2)Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(3)Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

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§ 39