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Gliederung
Gliederung
Deutsches Richtergesetz
Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern
(§§
1
-
45a
)
Abschnitt 4 — Unabhängigkeit des Richters
(§§
25
-
37
)
§ 25 Grundsatz
Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 24
25
§ 26