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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. III. Teil — Einzelne Verfahrensarten (§§ 36 - 96d)
  3. Neunter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10 (§§ 73 - 75)

§ 74

Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.


Referenzierte Normen:
72
§ 73
74
§ 75