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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. I. Teil — Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)

§ 7

Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.


Referenzierte Normen:
9
§ 6
7
§ 7a