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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. I. Teil — Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)

§ 1

(1)Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

(2)Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.

(3)Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.

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§ 2