§ 1
(1)Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
(2)Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.
(3)Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.