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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. III. Teil — Einzelne Verfahrensarten (§§ 36 - 96d)
  3. Vierter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4 (§§ 49 - 57)

§ 53

Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.


Referenzierte Normen:
58
§ 52
53
§ 54