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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. III. Teil — Einzelne Verfahrensarten (§§ 36 - 96d)
  3. Erster Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (§§ 36 - 42)

§ 41

Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.


Referenzierte Normen:
4733
§ 40
41
§ 42