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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. II. Teil — Verfassungsgerichtliches Verfahren (§§ 17 - 35c)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35)

§ 35

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.


Referenzierte Normen:
32
§ 34a
35
§ 35a