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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. II. Teil — Verfassungsgerichtliches Verfahren (§§ 17 - 35c)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35)

§ 34

(1)Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2)Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3)Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.


Referenzierte Normen:
32
§ 33
34
§ 34a