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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. II. Teil — Verfassungsgerichtliches Verfahren (§§ 17 - 35c)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35)

§ 29

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§ 28
29
§ 30