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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. II. Teil — Verfassungsgerichtliches Verfahren (§§ 17 - 35c)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35)

§ 25a

Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 25
25a
§ 26