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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. I. Teil — Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)

§ 12

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.


Referenzierte Normen:
100
§ 11
12
§ 13