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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 38-42)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17)

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2)Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

§ 5
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§ 7