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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 38-42)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17)

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 3
4
§ 5