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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 38-42)
  3. Dritter Abschnitt — Verwaltungsverfahren (§§ 32 - 38-42)

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 34
35
§ 36