§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
(1)Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.
(2)Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3)(weggefallen)
(4)(weggefallen)