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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 38-42)
  3. Zweiter Abschnitt — Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis (§§ 18 - 31d)

§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht

(1)Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2)Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3)(weggefallen)

(4)(weggefallen)

§ 28
29
§ 29a