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  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
  2. Kapitel 5 — Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55)
  3. Abschnitt 5 — Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen (§§ 52 - 53)

§ 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht

(1)Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen oder den gemäß § 48a zuständigen Behörden oder nach § 49 oder § 51a mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2)Die zur Auskunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

(3)Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(4)Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 51a
52
§ 53