§ 43 Tiergehege
(1)Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(2)Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1.die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
(3)In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4)Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
1.die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
(5)Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.