§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(1)Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.
1.die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,
2.sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,
3.dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
4.sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und
5.eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.
(2)Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.