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  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
  2. Kapitel 3 — Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 - 19)

§ 13 Allgemeiner Grundsatz

Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

§ 12
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§ 14