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  1. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  2. Zweiter Teil — Vorschriften für Betriebsbereiche (§§ 3 - 18)
  3. Erster Abschnitt — Grundpflichten (§§ 3 - 8a)

§ 8a Information der Öffentlichkeit

(1)Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.

(2)Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.

§ 8
8a
§ 9