paragraphen.online

⌘K

  1. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  2. Zweiter Teil — Vorschriften für Betriebsbereiche (§§ 3 - 18)
  3. Erster Abschnitt — Grundpflichten (§§ 3 - 8a)

§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen

(1)Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Absatz 3 ergebenden Pflicht insbesondere

(2)Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.

§ 4
5
§ 6