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  1. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  2. Zweiter Teil — Vorschriften für Betriebsbereiche (§§ 3 - 18)
  3. Zweiter Abschnitt — Erweiterte Pflichten (§§ 9 - 12)

§ 12 Sonstige Pflichten

(1)Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat

(2)Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung zu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

§ 11
12
§ 13