§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
(1)Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
(2)Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3)Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.