§ 19 Vereinfachtes Verfahren
(1)Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2)In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3)In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 9 entsprechend.
(4)Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.