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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Zweiter Teil — Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)
  3. Erster Abschnitt — Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)

§ 18 Erlöschen der Genehmigung

(1)Die Genehmigung erlischt, wenn worden ist.

(2)Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3)Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.


Referenzierte Normen:
23b
§ 17
18
§ 19