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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1)Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2)Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch


Referenzierte Normen:
7151617
1
§ 2