§ 1 Zweck des Gesetzes
(1)Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2)Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch