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  1. Gesetz über die Bundespolizei
  2. Abschnitt 4 — Organisation und Zuständigkeiten (§§ 57 - 68)

§ 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

§ 67
68
§ 69