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Gliederung
Gliederung
Gesetz über die Bundespolizei
Abschnitt 2 — Befugnisse
(§§
14
-
50
)
Unterabschnitt 2 — Besondere Befugnisse
(§§
21
-
50
)
Teil 4 — Ergänzende Vorschriften
(§§
47
-
50
)
§ 47 Sicherstellung
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
§ 46
47
§ 48