§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Zweiter Teil — Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen (§§ 50 - 54)

Art. 50

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.

Art. 49
50
Art. 51