§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Dritter Teil — Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (§§ 55 - 152)

Art. 123

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Notwegs zum Zwecke der Verbindung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn gewähren.

Art. 122
123
Art. 124