§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Dritter Teil — Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (§§ 55 - 152)

Art. 122

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbäume abweichend von den Vorschriften des § 910 und des § 923 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen.

Art. 121
122
Art. 123