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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)
  5. Untertitel 1 — Übertragung (§§ 929 - 936)

§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1)Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2)Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.


Referenzierte Normen:
926103212071208932932a933934979
§ 934
935
§ 936