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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1207

§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
932934935
§ 1206
1207
§ 1208