paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 1 — Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)

§ 915 Abkauf

(1)Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.

(2)Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.


Referenzierte Normen:
924
§ 914
915
§ 916