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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 1 — Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)

§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

(1)Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2)Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3)Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.


Referenzierte Normen:
916917
§ 913
914
§ 915