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Gliederung
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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 — Sachenrecht
(§§
854
-
1296
)
Abschnitt 1 — Besitz
(§§
854
-
872
)
§ 872 Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
§ 871
872
§ 873