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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 1 — Personen (§§ 1 - 89)
  4. Titel 2 — Juristische Personen (§§ 21 - 89)
  5. Untertitel 2 — Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88)

§ 86e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung

(1)Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2)Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.

§ 86d
86e
§ 86f