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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 1 — Personen (§§ 1 - 89)
  4. Titel 2 — Juristische Personen (§§ 21 - 89)
  5. Untertitel 2 — Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88)

§ 83b Stiftungsvermögen

(1)Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.

(2)Zum Grundstockvermögen gehören

1.das gewidmete Vermögen,

2.das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und

3.das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

(3)Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.

(4)Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.

§ 83a
83b
§ 83c