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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 22 — Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780 - 782)

§ 781 Schuldanerkenntnis

Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.


Referenzierte Normen:
5187822301
§ 780
781
§ 782