paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 763

§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.


Referenzierte Normen:
762
§ 762
763
§ 764