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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 16 — Gesellschaft (§§ 705 - 740c)
  5. Untertitel 3 — Nicht rechtsfähige Gesellschaft (§§ 740 - 740c)

§ 740a Beendigung der Gesellschaft

(1)Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:

(2)Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3)Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 740
740a
§ 740b