§ 740a Beendigung der Gesellschaft
(1)Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
(2)Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3)Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.