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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 16 — Gesellschaft (§§ 705 - 740c)
  5. Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739)
  6. Kapitel 4 — Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 723 - 728b)

§ 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1)Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.

(2)Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.


Referenzierte Normen:
727
§ 727
728
§ 728a