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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 16 — Gesellschaft (§§ 705 - 740c)
  5. Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739)
  6. Kapitel 2 — Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft (§§ 708 - 718)

§ 715 Geschäftsführungsbefugnis

(1)Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2)Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

(3)Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht.

(4)Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.

(5)Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(6)§ 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
712
§ 714
715
§ 715a