§ 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
(1)Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
(2)Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
(3)Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.