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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 14 — Verwahrung (§§ 688 - 700)

§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers

Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

§ 694
695
§ 696