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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)
  5. Untertitel 3 — Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c)
  6. Kapitel 2 — Zahlungsdienstevertrag (§§ 675f - 675i)

§ 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1)Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2)Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3)Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4)Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.


Referenzierte Normen:
675e
§ 675g
675h
§ 675i