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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h)
  5. Untertitel 2 — Behandlungsvertrag (§§ 630a - 630h)

§ 630f Dokumentation der Behandlung

(1)Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

(2)Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3)Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.


Referenzierte Normen:
630h
§ 630e
630f
§ 630g