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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 630b

§ 630b Anwendbare Vorschriften

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.


Referenzierte Normen:
622
§ 630a
630b
§ 630c